- Entfernungspauschale
- 1. Pauschale, die zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung angesetzt werden kann, unabhängig davon, ob und inwieweit der Arbeitnehmer tatsächliche Aufwendungen für die betreffenden Fahrten hat oder nicht (§ 9 I 4 EStG). Die E. beträgt pro Arbeitstag und pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 Euro (seit 2004), maximal jedoch mit 4.500 Euro angesetzt werden; darüber hinausgehende Kosten sind nur abziehbar, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt.- Die E. ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch steuerfreie Sammelbeförderung befördert wird; sie wird nicht vermindert, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfreie Rabatte auf eigene Beförderungsdienstleistungen gewährt.- 2. Benutzt der Steuerpflichtige öffentliche Verkehrsmittel und übersteigen deren Kosten die E., können statt dessen diese Kosten angesetzt werden (§ 9 II EStG). Ansonsten sind alle Fahrtkosten durch die E. abgegolten; nur Behinderte können anstelle der E. ihre tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen (§ 9 II EStG). Wird eine Strecke per Flugzeug zurückgelegt, ist die E. hierfür von vornherein nicht anzuwenden (§ 9 I 2 EStG).- Anders: ⇡ Reisekosten.
Lexikon der Economics. 2013.